Allgemeine Geschäftsbedingungen

Antragsservice

Präambel

Die M3E GmbH, Torstraße 23, 10119 Berlin (nachfolgend: „M3E“) bietet ihren Kunden (nachfolgend: „Kunden“) (M3E und Kunde im Folgenden einzeln auch „Partei“ oder zusammen „Parteien“) einen Antragsservice für bestimmte Förderprogramme für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur (nachfolgend: „Förderprogramme“) an (nachfolgend: „Antragsservice“).
Um den Antragsservice nutzen zu können, schließt der Kunde einen Vertrag mit M3E auf Basis der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“). Der Kunde beauftragt M3E mit der Stellung eines Förderantrages beim Fördergeber (nachfolgend: „Fördergeber“) in seinem Namen und stellt M3E die für den Förderantrag erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung. M3E nimmt eine unverbindliche Prüfung der Förderfähigkeit des Kunden vor und beantragt für den Kunden die Förderung beim jeweiligen Fördergeber. M3E erhält nach den nachfolgend definierten Bedingungen im Gegenzug eine Vergütung vom Kunden. Die Fördersumme wird bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen vom Fördergeber direkt an das vom Kunden angegebene Konto ausbezahlt.
  1. Geltungsbereich
  2. Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen der M3E und dem Kunden und betreffen die Vorbereitung der Antragstellung, die Antragstellung im Namen des Kunden durch die M3E sowie die Kommunikation mit dem Fördergeber und die Zahlung einer Vergütung durch den Kunden an die M3E.
  • Diese AGB gelten für alle Verträge, die unter Einbeziehung dieser AGB zwischen den Parteien zustande kommen. Für jeden Förderantrag ist ein getrennter Vertrag auf Basis dieser AGB abzuschließen.
  • Das Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Fördergeber ist nicht Bestandteil dieser AGB.
  1. Vertragsschluss; Zustimmung Förderrichtlinien
  • Der Vertrag zwischen M3E und dem Kunden auf Basis dieser AGB wird entweder schriftlich oder elektronisch abgeschlossen. Der Kunde übermittelt M3E seine Daten (u.a. Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, Kontodaten), wählt das gewünschte Förderprogramm und bestätigt, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat und diese AGB akzeptiert (Angebot des Kunden). M3E schickt dem Kunden unverzüglich nach Zugang des Angebotes eine Bestätigung und nimmt das Angebot damit an.
  • Zum Vertragsschluss berechtigt sind juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU. Die für den Kunden handelnde natürliche Person versichert, bei Abschluss des Vertrages berechtigt zu sein, den Kunden rechtsgeschäftlich zu vertreten.
  • Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden nicht Vertragsinhalt, auch wenn M3E diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
  • Der Kunde hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit M3E. M3E ist insbesondere berechtigt, ein Angebot des Kunden ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.
  1. Vorbereitung Förderantrag; Übermittlung und Prüfung erforderlicher Informationen und Dokumente
    1. M3E wird den Kunden über die erforderlichen Informationen und Dokumente für das gewählte Förderprogramm informieren und dem Kunden eine Frist für die Einreichung der Unterlagen setzen.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, der M3E die erforderlichen Informationen und Dokumente für die Antragstellung des gewählten Förderprogramms fristgerecht zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen wahrheitsgetreu anzugeben.
    3. M3E wird nach Eingang der erforderlichen Informationen und Dokumente prüfen, ob diese vollständig und inhaltlich korrekt sind. M3E wird ggf. fehlende, unvollständige oder inhaltlich falsche Informationen und Dokumente vom Kunden innerhalb einer Nachfrist nachfordern. Der Kunde wird die nachgeforderten Informationen und Dokumente innerhalb der Nachfrist an M3E übermitteln. M3E haftet nicht, sofern der Kunde die Nachfrist nicht einhält und die Förderung nicht mehr beantragt werden kann, weil der Zeitraum für die Stellung des Förderantrags durch den Fördergeber abgelaufen ist.
  2. Förderrichtlinie; Förderfähigkeit
    1. Mit Abschluss des Vertrages nimmt der Kunde die Förderrichtlinien des gewählten Förderprogramms zur Kenntnis und stimmt diesen zu.
    2. M3E wird auf Basis der erforderlichen Informationen und Dokumente prüfen, ob der Kunde Erfolgsaussichten hat, die Förderbestimmungen des Fördergebers zu erfüllen und M3E wird dem Kunden das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen.
    3. Die Prüfung der Förderfähigkeit (Ziff. 4.2.) ist unverbindlich. M3E erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung gegenüber dem Kunden. Der Kunde wird hierzu getrennte Rechts- bzw. Steuerberater beauftragen, soweit er die Förderfähigkeit verbindlich prüfen lassen will.
    4. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass sämtliche Anforderungen der Förderrichtlinie eingehalten werden. M3E trifft keine Haftung, wenn Anforderungen der Förderrichtlinie nicht eingehalten werden, die sich nicht unmittelbar auf die Ausfüllung und Einreichung der Antragsunterlagen beziehen.
  3. Stellung Förderantrag durch M3E; Bestätigung Antragstellung
    1. M3E wird im Falle einer positiven Prüfung der Förderfähigkeit den Förderantrag für den Kunden erstellen. M3E schuldet als Dienstleister nur das Ausfüllen und Einreichen der Antragsunterlagen für das jeweilige Förderprogramm.
    2. M3E schuldet keinen Erfolg des Förderantrages. M3E übernimmt keine Gewährleistung, dass die beantragte Förderung durch den Fördergeber gewährt wird.
    3. M3E wird den beauftragten Förderantrag beim zuständigen Fördergeber im Namen des Kunden einreichen. M3E wird im Rahmen der Antragstellung die vom Kunden übermittelten Angaben und Dokumente übernehmen.
    4. M3E schickt dem Kunden nach erfolgter Antragstellung eine Bestätigung der Antragstellung mit dem Datum der Antragstellung.



  1. Kommunikation mit Fördergeber; Kommunikationssprache; Bearbeitung Rückfragen
    1. M3E übernimmt die gesamte Kommunikation mit dem Fördergeber im Namen des Kunden, soweit die Kommunikation durch einen Dritten vom Fördergeber zugelassen ist. Sofern der Fördergeber die gesamte Kommunikation oder Teile der Kommunikation nur persönlich durch den Kunden zulässt, wird M3E dies dem Kunden mitteilen und der Kunde wird die betreffende Kommunikation mit dem Fördergeber selbst übernehmen.
    2. Die Kommunikation mit dem Fördergeber findet in der jeweiligen Landessprache des Fördergebers statt. Die Kommunikationssprache zwischen M3E und dem Kunden ist Deutsch, sofern die Parteien keine abweichende Kommunikationssprache vereinbart haben.
    3. M3E wird Nachfragen und Nachforderungen des Fördergebers für den Förderantrag bearbeiten. Nachforderungsfristen des Fördergebers, die kürzer als 10 Werktage sind, kann M3E nicht in jedem Fall einhalten und dies ist gegenüber dem Kunden nicht geschuldet. M3E trifft insoweit keine Haftung für eine fristgemäße Bearbeitung.
    4. M3E bearbeitet Nachfragen und Nachforderung des Fördergebers innerhalb eines Zeitraumes von maximal zwölf Monaten nach der Antragseinreichung. M3E leitet Nachfragen und Nachforderungen an den Kunden unter Setzung einer Frist zur Beantwortung an den Kunden weiter, sofern eine Mitarbeit durch den Kunden zur Beantwortung erforderlich ist. M3E ist nicht verpflichtet etwaige Nachfragen des Fördergebers in die Kommunikationssprache mit dem Kunden zu übersetzen.
    5. M3E übermittelt innerhalb eines Zeitraumes von maximal zwölf Monaten nach Antragseinreichung ggf. erforderliche Zwischennachweise an den Fördergeber. Der Kunde ist verpflichtet, M3E die Zwischennachweise fristgerecht zu übermitteln.
    6. M3E hat keinen Einfluss auf die Bearbeitung des Förderantrages durch den Fördergeber. M3E ist nicht verpflichtet, den Bearbeitungsstand des Förderantrags beim Fördergeber anzufragen.
  2. Mitwirkungspflichten des Kunden; Haftung bei unzureichenden Angaben
    1. Der Kunde ist verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass M3E die vereinbarten Leistungen erbringen kann. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, erforderliche Informationen und Dokumente fristgerecht an M3E zu übermitteln. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass M3E alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorliegen sowie M3E fortlaufend über alle erheblichen Umstände oder sonst für die Vertragsausführung bedeutenden Neuigkeiten informiert ist. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Erfüllung des erteilten Auftrags von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Informationen abhängt. Entsprechend ist eine Haftung der M3E ausgeschlossen, sofern diese auch nur teilweise darauf zurückzuführen ist, dass relevante Informationen seitens des Kunden nicht zur Verfügung gestellt wurden, oder im Allgemeinen, wenn die Nicht- oder Schlechterfüllung auf Ursachen beruht, die außerhalb des Kontrollbereichs der M3E stehen.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, Mitteilungen des Fördergebers an den Kunden unverzüglich in Textform an M3E weiterzuleiten.
  3. Entscheidung über Förderantrag; Auszahlung Fördersumme
    1. Die M3E hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des Fördergebers über den Förderantrag.
    2. Sofern der Kunde einen Anspruch auf Auszahlung der Fördersumme gegen den Fördergeber hat, erfolgt die Auszahlung unmittelbar zwischen dem Fördergeber und dem Kunden. M3E ist nicht verpflichtet, die Fördersumme an den Kunden auszuzahlen oder bei der Auszahlung mitzuwirken.
  4. Verwendungsnachweise
    1. Die Übermittlung von Verwendungsnachweisen durch M3E an den Fördergeber (sofern nach dem gewählten Förderprogramm erforderlich) ist nicht umfasst.
    2. Der Kunde kann die Übermittlung des ggf. erforderlichen Verwendungsnachweisen getrennt bei M3E beauftragen. M3E wird dem Kunden die Bedingungen auf Anfrage nennen.
  5. Vergütung; Pauschale; erfolgsabhängige Vergütung; Übermittlung Förderbescheid; Umsatzsteuer
    1. Der Kunde schuldet für die Durchführung der Antragstellung die Zahlung einer Vergütung an die M3E.
    2. Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Pauschale pro Förderantrag (a) und zusätzlich einer erfolgsabhängigen Vergütung, sofern ein positiver Zuwendungsbescheid ergeht (nachfolgend: „erfolgsbezogene Vergütung“) (b).
      1. Pauschale: Die Höhe der Pauschale pro Förderantrag ergibt sich aus dem Angebot der M3E an den Kunden. Die Vergütung wird nach erfolgter Antragstellung durch die M3E nach Maßgabe der Ziff. 5.1. unabhängig vom Erfolg des Förderantrags fällig.
      2. Erfolgsbezogene Vergütung: Die Höhe der erfolgsbezogenen Vergütung wird als prozentualer Anteil an der gesamten bewilligten Fördersumme berechnet. Der prozentuale Anteil unterscheidet sich je nach Förderprogramm und ergibt sich aus dem Angebot der M3E an den Kunden. Die Höhe der bewilligten Fördersumme ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid. 50 Prozent der erfolgsbezogenen Vergütung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Kunde den Zuwendungsbescheid erhält. Die übrigen 50 Prozent der erfolgsbezogenen Vergütung werden fällig, wenn der Kunde die Fördersumme abruft oder wenn die Frist des Fördermittelgebers zum Abruf der Fördersumme abgelaufen ist, jedoch maximal 18 Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheides.
      3. Sofern die Fördersumme stufenweise abgerufen wird, werden die übrigen 50 Prozent der erfolgsbezogenen Vergütung mit Abruf des ersten Teils der Fördersumme oder nach Ablauf der Frist zum Abruf des ersten Teils der Fördersumme insgesamt fällig.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, M3E über die Entscheidung des Fördergebers bezüglich des durch die M3E gestellten Förderantrages zu informieren. Hierzu stellt der Kunde der M3E unverzüglich nach Erhalt eine Kopie des Ablehnungsbescheids bzw. des Zuwendungsbescheids des Fördergebers zur Verfügung.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, M3E unverzüglich über den erfolgten Abruf der Fördersumme oder den Abruf eines Teils der Fördersumme zu informieren.
    5. Sofern der Kunde für das gewählte Förderprogramm eine erfolgsabhängige Vergütung (Ziff. 10.2.(b)) schuldet und der Kunde der M3E sechs Monate nach Antragstellung (Ziff. 5.1.) noch keinen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid übermittelt hat, wird die erfolgsbezogene Vergütung abweichend von Ziff. 10.2.(b) sofort fällig. Die Frist verlängert sich jeweils um drei Monate, sofern der Kunde M3E vor Fristablauf nachweist, dass der Fördergeber noch keinen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid an den Kunden übermittelt hat. M3E legt bei der Berechnung der erfolgsbezogenen Vergütung in diesem Fall die gesamte beantragte Förderhöhe aus dem Förderantrag (Ziff. 5.1.) zugrunde.
    6. Sämtliche in diesen AGB genannten Beträge verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe (derzeit 19 %), sofern diese anfällt.
  6. Abrechnung; Einwendungen gegen die Abrechnung; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    1. Die M3E rechnet die Pauschale (Ziff. 10.2.(a)) und die erfolgsabhängige Vergütung (Ziff. 10.2.(b)) getrennt ab.
    2. Zahlungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
    3. Einwendungen gegen die Abrechnung i.S.v. Ziff. 11.1. sind innerhalb von 4 Wochen an die M3E begründet geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde keine Einwendungen gegen die Abrechnung mehr geltend machen, sofern die Abrechnung einen entsprechenden Hinweis auf diese Rechtsfolge enthält.
    4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen Ansprüche der M3E nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  7. Haftungsbegrenzung
    1. Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet die M3E für Schäden nur in den nachfolgenden Grenzen:
      1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der M3E, ihres gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen unbegrenzt;
      2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch M3E, ihres gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die andere Partei vertrauen darf.
    2. Darüber hinaus ist eine Haftung der M3E, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
    3. Die Haftungsbegrenzungen nach den Ziff. 12.1. und 12.2. gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
  8. Datenschutz
    1. M3E wird die Daten des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
    2. Ohne Einwilligung des Kunden wird M3E die Daten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.
    3. Zu den Einzelheiten über Umfang und Verwendung von Daten und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die dem Kunden bei Vertragsschluss übermittelt wird.
  9. Abschließende Vereinbarungen; Schriftform; Rechtswahl; Gerichtsstand
    1. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Änderungen oder Ergänzungen durch individuelle Vereinbarung bedürfen nicht der Schriftform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor den AGB.
    2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden versuchen, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt, aber wirksam ist. Dasselbe gilt für Lücken des Vertrages.
    3. Auf den Vertrag auf Basis dieser AGB findet deutsches Recht Anwendung.
    4. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag auf Basis dieser AGB wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist und kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht.